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   VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954   

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VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 (https://dejure.org/2021,51989)
VG München, Entscheidung vom 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 (https://dejure.org/2021,51989)
VG München, Entscheidung vom 12. November 2021 - M 2 K 21.30954 (https://dejure.org/2021,51989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5
    Abschiebungsverbot für minderjährigen Rückkehrer nach Afghanistan

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot, Minderjähriger, Herkunftsstaat Afghanistan

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; MRK, Art 3
    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; Minderjähriger ohne besonders leistungsfähiges familiäres Netzwerk; Situation nach Machtübernahme durch Taliban

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Das Gericht ging auf der Grundlage der bis dahin zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. neben anderen BayVGH, U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris; OVG Hamburg, U.v. 25.3.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris; NdsOVG, B.v. 13.1.2021 - 9 LA 150/20 - juris) jedenfalls bis zum Abschluss der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban am oder um den 15. August 2021 davon aus, dass trotz der nach wie vor äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden müsste.

    Unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten Umstände hält das Gericht an dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München, U.v. 6.8.2021 - M 2 K 21.30893; U.v. 16.7.2021 - M 2 K 21.995), die maßgeblich an diejenige des für den Herkunftsstaat Afghanistan zuständigen 13a. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshofs (vgl. zuletzt U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris) angelehnt war, nicht mehr fest.

    Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist im Entscheidungszeitpunkt dieses Verfahrens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) von derjenigen im Entscheidungszeitpunkt der aktuellsten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu (B.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; vgl. auch B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris) bzw. von den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in Afghanistan so verschieden, dass den Maßgaben dieser Rechtsprechung keine ausreichende Aussagekraft mehr zukommt.

    Die Annahme in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Abschiebung nach Afghanistan nicht ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen würde und dass jedenfalls für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige Männer eine Rückkehr nach Afghanistan weiterhin zumutbar sei, beruht auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Erwägungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - Az. 13a B 21.30342 - juris Rn. 18, Rn. 19ff., insbesondere Rn. 21 - 28, Rn. 29f und Rn. 31 - 39).

    Bereits vor der endgültigen Machtübernahme durch die Taliban waren die humanitären Verhältnisse so ungenügend, dass Rückkehrer, die nicht auf ein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk zurückgreifen konnten, allenfalls mit Hilfe der bis dahin gewährten Rückkehrhilfen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 31) vor der Verelendung bewahrt werden konnten.

    Der Umstand der noch nicht eingetretenen Volljährigkeit spielt für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots durch die Bejahung des Vorliegens eines besonderen Ausnahmefalls im o.g. Sinn insofern eine wesentliche Rolle, als insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner oben nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung - noch ohne Berücksichtigung des vollzogenen Machtwechsels und den damit einhergehenden, oben ausführlich dargestellten Folgen -, zu dieser Frage zunächst allgemein, quasi "vor die Klammer gezogen", folgendes ausführt (U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 14; im Ls. 1 in juris dagegen verkürzt wiedergegeben):.

    Sowohl bei der Bewertung der humanitären Situation in Afghanistan (BayVGH, U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 29ff.)" die nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs "schon deshalb, weil [...] keine Verschlechterung der humanitären Situation, sondern eher ein Positivtrend zu verzeichnen ist, [...] für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige Männer eine Rückkehr nach Afghanistan weiterhin zumutbar" sei, grundsätzlich zu einer Verneinung der Annahme eines Abschiebungsverbotes führe, als auch bei der weiteren, selbständig tragenden ("unabhängig") Erwägung zu den Rückkehrhilfen (BayVGH, U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 31ff., dort insbesondere Rn. 31, 32 und 38) beziehen sich die Ausführungen explizit auf volljährige afghanische Staatsangehörige.

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Soweit - wie in Afghanistan sowohl vor als auch nach den Umwälzungen dort seit insbesondere August 2021 - ein für die entsprechenden Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen").

    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Das Gericht ging auf der Grundlage der bis dahin zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. neben anderen BayVGH, U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris; OVG Hamburg, U.v. 25.3.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris; NdsOVG, B.v. 13.1.2021 - 9 LA 150/20 - juris) jedenfalls bis zum Abschluss der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban am oder um den 15. August 2021 davon aus, dass trotz der nach wie vor äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden müsste.

    Unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten Umstände hält das Gericht an dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München, U.v. 6.8.2021 - M 2 K 21.30893; U.v. 16.7.2021 - M 2 K 21.995), die maßgeblich an diejenige des für den Herkunftsstaat Afghanistan zuständigen 13a. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshofs (vgl. zuletzt U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris) angelehnt war, nicht mehr fest.

    Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist im Entscheidungszeitpunkt dieses Verfahrens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) von derjenigen im Entscheidungszeitpunkt der aktuellsten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu (B.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; vgl. auch B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris) bzw. von den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in Afghanistan so verschieden, dass den Maßgaben dieser Rechtsprechung keine ausreichende Aussagekraft mehr zukommt.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Bei den sogenannten nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) und gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - juris Rn. 17).

    Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot wie oben bereits dargelegt um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

  • VG Gelsenkirchen, 20.09.2021 - 5a K 6073/17

    Abschiebungsverbot; junge alleinstehende Männer ohne familiäres Netzwerk;

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Vielmehr kann auch (bzw. sogar) für einen jungen, alleinstehenden und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann unter den geänderten Umständen in Afghanistan (zu diesen sogleich) nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sein Existenzminimum ohne Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk, das nicht nur überhaupt vorhanden, sondern zur Leistung entsprechender Unterstützung auch tatsächlich in der Lage ist, allein aus eigener Kraft sicherzustellen (vgl. hierzu z.B. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 20.9.2021 - 5a K 6073/17.A. - juris Ls. und Rn. 82, 91 und 112 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 12.12.2017 - Au 6 K 17.32980

    Hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbotes erfolgreiche, im übrigen

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Wie oben bereits angesprochen, kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Minderjährigkeit des Klägers allein (so z.B. VG Augsburg, U.v. 12.12.2017 - Au 6 K 17.32980 - juris Rn. 32) bereits einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen des Vorliegens eines besonderen Ausnahmefalls begründet.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22) bzw. - in den Fällen wie dem vorliegenden genauer gesagt, in denen der Begriff der "Behandlung", der ein zielgerichtetes Element beinhaltet, nicht passt - dem Bestehen einer Situation, in der Verhältnisse und Umstände herrschen, unter denen der Betreffende einer im Ergebnis unmenschlichen Situation ausgesetzt ist, entweder wegen einer allgemein so schlechten Lage im Herkunftsstaat als solcher oder wegen dem Bestehen einer solchen und dem Hinzutreten besonderer, individuell begründeter Umstände, welche eine allgemein schlechte Lage im Einzelfall über die Schwelle dessen heben, was der Einzelne für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (noch) hinzunehmen hat.
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Die Annahme eines ernsthaften Schadens wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) scheidet hier deswegen aus, weil hierfür Voraussetzung ist, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13), woran es hier fehlt: Allgemein ist auch unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan (weiterhin) davon auszugehen, dass in Afghanistan sowohl vor als auch nach den Umwälzungen dort seit insbesondere August 2021 ein für die humanitären Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, weswegen es an der erforderlichen Zielgerichtetheit insofern fehlt.
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Die Annahme eines ernsthaften Schadens wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) scheidet hier deswegen aus, weil hierfür Voraussetzung ist, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13), woran es hier fehlt: Allgemein ist auch unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan (weiterhin) davon auszugehen, dass in Afghanistan sowohl vor als auch nach den Umwälzungen dort seit insbesondere August 2021 ein für die humanitären Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, weswegen es an der erforderlichen Zielgerichtetheit insofern fehlt.
  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

    Auszug aus VG München, 12.11.2021 - M 2 K 21.30954
    Das Gericht ging auf der Grundlage der bis dahin zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. neben anderen BayVGH, U.v. 7.6.2021 - 13a B 21.30342 - juris; B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris; OVG Hamburg, U.v. 25.3.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris; NdsOVG, B.v. 13.1.2021 - 9 LA 150/20 - juris) jedenfalls bis zum Abschluss der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban am oder um den 15. August 2021 davon aus, dass trotz der nach wie vor äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden müsste.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2021 - 9 LA 150/20

    Afghanistan; grundsätzliche Arbeitsfähigkeit; Bedingungen, humanitäre;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    In der Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - seit Machtübernahme durch die Taliban überwiegend davon ausgegangen, dass in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (mehr) besteht (VG München, Urteile vom 25.01.2022 - M 6 K 21.31155 - juris Rn. 16 -, vom 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 - juris Rn. 27 und vom 26.08.2021 - M 24 K 17.38610 - juris Rn. 35; VG Bremen, Urteil vom 14.01.2022 - 3 K 3558/17 - juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 26.11.2021 - A 13 K 348/18 - juris GBA S. 21; zur Lage vor dem Regimewechsel OVG RP, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 82; HessVGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 50).
  • VG Greifswald, 21.01.2022 - 3 A 194/19

    Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende

    Die Kammer ist überzeugt, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 - 8 K 306/17.A -, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 - 1 A 31/21 -, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 - 8 K 366/21 -, S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 - 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 -, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A -, Rn. 112 juris; vgl. VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 - 14 K 6369/17.A -, Rn. 34, juris).

    Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 - 14 K 6369/17.A -, Rn. 40, juris; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 - 8 K 306/17.A -, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 - 1 A 31/21 -, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021, - 8 K 366/21 - S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 - 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 -, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A -, Rn. 112 juris).Die Kammer schließt unter den aktuellen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Betroffener im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 - 14 K 6369/17.A -, Rn. 40, juris).

  • VG Greifswald, 08.08.2022 - 3 A 103/20

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen aufgrund von Bedrohung in Afghanistan für

    "Die Kammer ist überzeugt, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 - 8 K 306/17.A -, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 - 1 A 31/21 -, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 - 8 K 366/21 -, S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 - 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 -, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A -, Rn. 112 juris; vgl. VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 - 14 K 6369/17.A -, Rn. 34, juris).

    Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 - 14 K 6369/17.A -, Rn. 40, juris; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 - 8 K 306/17.A -, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 - 1 A 31/21 -, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021, - 8 K 366/21 - S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 - 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 -, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A -, Rn. 112 juris).".

  • VG Würzburg, 05.04.2023 - W 1 K 23.30107

    Afghanistan, Aufstockungsklage, ehemaliger einfacher Polizist/Soldat, Klage im

    Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW - juris; VG München, U.v. 26.8.2021 - M 24 K 17.38610 - juris Rn. 31 ff.; VG München, U.v. 25.01.2022 - M 6 K 21.31155 - juris; VG München, U.v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 - juris; VG Bremen, U.v. 14.01.2022 - 3 K 3558/17 - juris Rn. 39; VG Sigmaringen, G.v. 26.11.2021 - A 13 K 348/18 - juris).
  • VG Greifswald, 10.03.2022 - 3 A 2070/20

    Keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan; nationales Abschiebungsverbot

    c) Die vorgenannten aktuellen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan zugrunde legend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21. Januar 2022, Az. 3 A 194/19 HGW - juris, Rn. 29; VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2021, Az. 8 K 306/17.A, juris, Rn. 48; VG E-Stadt, Urt. v. 26. November 2021, Az. 1 A 31/21, juris, Rn. 35; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10. November 2021, Az. 8 K 366/21, S. 8; vgl. VG München, Urt. v. 27. September 2021, Az. 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660, beck-online, Rn. 21; VG München, Urt. v. 12. November 2021, Az. M 2 K 21.30954, juris, Rn. 38; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20. September 2021, Az. 5a K 6073/17.A, juris, Rn. 112; vgl. VG Köln, Urt. v. 31. August 2021, Az. 14 K 6369/17.A - juris, Rn. 34).
  • VG Oldenburg, 12.01.2023 - 12 A 1303/20

    Afghanistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Verfolgung des

    Die Annahme eines ernsthaften Schadens wegen einer ernsthaften und individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) scheidet aus, weil ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht (mehr) besteht (VG München, Urteil vom 12. November 2021 - M 2 K 21.30954 - j u r i s Rn. 27).
  • VG München, 08.02.2022 - M 2 K 20.32623

    Teilweise erfolgreiche Asylklage (Afghanistan, nationales Abschiebungsverbot

    Es fehlt schon am Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. VG München, U. v. 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 - juris Rn. 27).
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